Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 29.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/1#abs-2 (2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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29.11.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2025 I Nr. 249
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06.03.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. März 2007 (BGBl. I 261)
BGBl. 2007 I S. 261
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.